Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
TestV§ 9 Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 13.10.2025 – RO 5 K 23.2100Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 07.02.2024 – 2 K 2565/23Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 30.09.2025 – 5 K 2277/23.FZitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 29.05.2024 – 5 L 2707/23.F, 8 B 1188/24Zitiert von 7
- VG Münster, 11.03.2024 – 5 K 1987/23Zitiert von 9
- VG Gelsenkirchen, 31.01.2024 – 2 L 1684/23
Zuletzt entschieden
- VG München, 10.11.2025 – M 26a K 24.76Zitiert von 2
- VG Berlin, 30.10.2025 – 41 L 388/25Zitiert von 3
- BGH, 04.12.2024 – 5 StR 498/23Betrug bei Identitätstäuschungen im Rahmen von Corona-Testungen
14 Entscheidungen zu § 9 TestV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 TestV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 32,39 Euro. Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro.